Ein standesgemäßer Facebook Auftritt gehört heutzutage für Unternehmen zum guten Ton. Für gewerbliche Nutzer gibt es kaum eine bessere Möglichkeit, um mit Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen ebenso einfach wie effektiv zu kommunizieren. Für Social Media Manager lauern bei der Erstellung und der Betreibung einer Facebook-Seite jedoch zahlreiche Fallen, die nicht unterschätzt werden dürfen, und deren Konsequenzen von einer Sperrung der Facebook-Seite über Abmahnverfahren bis hin zu schwerer wirtschaftlicher Schädigung des Unternehmens reichen können. Aus diesem Grund ist es überaus wichtig, den Facebook Auftritt rechtssicher und professionell zu gestalten. So bleiben juristische Schwierigkeiten aus und die Kundenbindung kann erfolgreich gestärkt werden.
Ebenso wie auf anderen Webseiten herrscht auch beim Facebook Auftritt eine Impressumspflicht, die in § 5 TMG festgelegt ist. Der Facebook Auftritt eines Unternehmens fällt eindeutig in diese Regelung, denn er wird weder zu privaten noch persönlichen Zwecken betrieben. Ganz im Gegenteil, in der Regel soll sie die Bekanntheit und damit auch den Umsatz des Unternehmens steigern.
Diensteanbieter haben demnach für geschäftsmäßige, entgeltlich angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar anzugeben:
Besonderes Augenmerk sollte auf die Textstelle „(...) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar (...)“ gelegt werden. So hat das OLG München entschieden, dass ein Impressum dann leicht erreichbar ist, wenn dafür lediglich zwei Klicks benötigt werden. Um dieser Vorgabe zu entsprechen, gibt es zwei Möglichkeiten für ein Facebook Impressum:
Sie finden den Bereich Impressum unter Seiteneinstellungen - Seiteninfo - Impressum.
Wird das Impressum von der Unternehmens-Website verlinkt, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Name des Betreibers der Website mit jenem der Facebook-Seite übereinstimmt. Es ist empfehlenswert, im Impressum der Website anzuführen, dass dieses auch für die Facebook-Seite gilt.
Einen besonderen Stolperstein kann auch die mobile Version der Facebook-Seite darstellen, da das Impressum auf dieser oft nicht richtig angezeigt wird. Hier ist daher unbedingt darauf zu achten, dass das Facebook Impressum nicht nur auf der Desktop-Version richtig aufscheint, sondern auch auf der mobilen Variante.
Für ein Facebook Gewinnspiel gelten nicht nur die allgemeinen Gesetze, sondern auch die Richtlinien von Facebook. Diese sollten ebenfalls unbedingt eingehalten werden. Facebook hat für Gewinnspiele und Promotions zahlreiche Regeln aufgestellt:
Veranstalter eines Gewinnspiels oder einer Promotion handeln auf eigenes Risiko und werden von Facebook nicht unterstützt. Bei Verstößen gegen die hauseigenen Richtlinien von Facebook droht im schlimmsten Fall eine Sperrung der Seite.
Für alle Fotos, Grafiken und Videos, die für den eigenen Facebook Auftritt verwendeten, gilt: Diese unterliegen dem geltenden Urheberrecht. Und liegt dieses nicht beim Betreiber der Facebook-Seite, darf er die Bilder, Grafiken und Videos auch nicht ohne Weiteres verwenden. Je nach Quelle des Bildmaterials gelten unterschiedliche Bestimmungen:
Werden Videos auf Facebook veröffentlicht, ist es empfehlenswert, auch auf Details zu achten. So können zum Beispiel bereits durch ein Lied, das im Hintergrund des Videos zu hören ist, Urheberrechte verletzt werden.
Bei der Wahl des Seitennamens für Ihren Facebook Auftritt sollte unbedingt darauf geachtet werden, keine fremden Marken- und Namensrechte zu verletzen. Eine Verletzung dieser kann Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
Der Betreiber einer Facebook-Seite ist für deren Inhalt selbst verantwortlich. Daher muss auch darauf geachtet werden, sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Richtlinien von Facebook einzuhalten. Unternehmen gelten als Gewerbetreibende und müssen daher auf Facebook eine Unternehmensseite erstellen. Falls Online Shops auf ihrer Facebook-Seite Waren präsentieren, gelten die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 PAngV. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, den vollständigen Warenpreis sowie die anfallenden Versandkosten anzugeben.
Problematisch kann es auch werden, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens auf dessen Facebook-Seite posten. Tätigt ein Mitarbeiter zweifelhafte Aussagen auf der Unternehmensseite, fällt das letztendlich auf das Unternehmen zurück. So können unbedachte Postings überaus negative Konsequenzen nicht nur für den betreffenden Mitarbeiter, sondern auch für das Unternehmen haben. Ganz zu schweigen von der Gefahr, dass Firmengeheimnisse verraten werden. Aus diesem Grund ist es für jedes Unternehmen, das auf Facebook vertreten ist, unerlässlich, seinen Mitarbeitern Richtlinien für den korrekten Umgang mit Facebook vorzugeben.
Dürfen Facebook-Fans auf der Seite des Unternehmens posten, haftet der Betreiber der Seite grundsätzlich nicht für deren Postings. Sollte es sich bei den Postings der Fans um rechtswidrige Inhalte handeln, haftet der Betreiber der Seite für diese, falls er sie kommentiert oder es versäumt, deren Löschung in die Wege zu leiten. Daher sollten Betreiber von Facebook-Seiten die Inhalte ihrer Seite stets im Auge behalten.
Facebook behält sich die Nutzungsrechte an allen eingestellten Inhalten vor. Das sollte man stets bedenken, bevor man Texte, Bilder, Videos, etc. auf seine Facebook-Seite stellt. Diese Nutzungsrechte verfallen, wenn die jeweiligen Inhalte gelöscht werden. Diese werden jedoch auch dann noch über einen gewissen Zeitraum von Facebook gespeichert. Und wurden Inhalte geteilt, gestaltet sich das Ganze noch wesentlich schwieriger. Das heißt im Klartext, dass Inhalte, die einmal auf Facebook veröffentlicht wurden, der eigenen Kontrolle so gut wie entzogen sind.
Über einen, auf der Facebook-Seite integrierten, Like-Button können Unternehmen größere Bekanntheit erlangen. Das Problem: Über den Like-Button wird unter anderem die IP-Adresse übertragen - ohne dass die Nutzer dem zugestimmt hätten. Dafür wäre eigentlich eine gesonderte Einverständniserklärung der Nutzer nötig. Deshalb entschied das Landgericht Düsseldorf, dass die Einbindung des Like-Buttons ein Datenschutzverstoß ist und auch als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.
Facebook hat daher folgende Änderungen an seinen sozialen Plugins vorgenommen:
„Für Benutzer aus der Region Europa werden die sozialen Plugins „Gefällt mir“ und „Kommentieren“ nur noch dann unterstützt, wenn die Benutzer 1) bei ihrem Facebook-Konto angemeldet sind und 2) ihre Zustimmung zu Cookies für Apps und Websites erteilt haben. Wenn diese Bedingungen beide erfüllt sind, können Benutzer Plugins wie die „Gefällt mir“- oder „Kommentieren“-Buttons sehen und nutzen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, können Benutzer diese Plugins nicht sehen.“ (Quelle: Meta for Developers)
Gibt es Alternativen zum Like-Button? Die manuelle Verlinkung zur „Like-Seite“ oder eine Zwei-Klick-Lösung könnten den Datenschutzrichtlinien entsprechen – das ist aber noch nicht gerichtlich bestätigt. Somit gibt es aktuell keine rechtssicher anerkannte Methode, den Like-Button einzubinden. Deshalb empfehlen wir, gänzlich auf den Like-Button zu verzichten.
Die Nutzung von Social Media Seiten, allen voran Facebook, ist heutzutage für Unternehmen unerlässlich. Der eigene Facebook Auftritt ist eine ideale Möglichkeit, Nähe zu potenziellen Kunden zu schaffen, den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern und dauerhaft im Bewusstsein der Menschen zu bleiben. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Stolpersteine, die unangenehme juristische Konsequenzen nach sich ziehen können. Umso wichtiger ist es daher, sich detailliert über alle rechtlichen Grundlagen sowie Richtlinien von Facebook zu informieren, sodass der Facebook Auftritt zu einem vollen Erfolg wird.
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Hinterlegen Sie unbedingt das Impressum in Ihrem Facebook Profil. Stellen Sie sicher, dass Fotos und Videos, welche Sie posten, nicht gegen Urheberrechte verstoßen. Achten Sie bei der Wahl des Seitennamens darauf, keine fremden Marken- und Namensrechte zu verletzen. Für die Inhalte Ihres Profils sind Sie als Betreiber verantwortlich - sensibilisieren Sie Ihr Marketingteam deshalb zu dem Thema Social Media Guidelines, um zweifelhafte Aussagen, rechtswidrige Inhalte oder das Preisgeben von Firmengeheimnissen zu verhindern. Möchten Sie Gewinnspiele auf Facebook veranstalten, gibt es einige Regeln zu beachten, diese finden Sie auf der offiziellen Facebook Webseite.
Für Unternehmen ist ein Facebook Auftritt eine tolle Möglichkeit, um mit Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen zu kommunizieren. Außerdem können Sie über (neue) Produkte informieren, spannende Inhalte zu Ihrer Branche oder Ihrem Unternehmen teilen und so an Bekanntheit und Reichweite gewinnen.
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